Rechtliche Grundlagen
Grundgesetz, Artikel 3, Abs. 3, Satz 2
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
§ 2 SchulG, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an
schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
§ 52 SchulG, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(…). Das Ministerium erlässt (…) mit Zustimmung des für Schule zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnungen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere Regelungen enthalten über (…) 18. den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung.
Sozialgesetzbuch IX § 126
Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet,
dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.
§ 19, AO-SF
(7) Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den §§ 21 bis 36 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann.