Erläuterung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 10
Allgemeines
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte.
(2) Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste.
vgl. 13-41 Nr. 2.1 §10