• Einschulung

    • Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Schulleitung. Dies entscheidet sie in dem durch die Schulverwaltung festgelegten Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Anzahl der Parallelklassen.

      Während die Neuausrichtung der Inklusion an weiterführenden Schulen eine stärkere Bündelung vorsieht, gilt im Gemeinsamen Lernen der Grundschule nach wie vor die Grundphilosophie „Kurze Beine – Kurze Wege“. Jedes Kind hat zunächst einmal Anspruch auf Aufnahme in der nächstgelegene Grundschule im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten.

      Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bei Lern- und Entwicklungsstörungen einer Schülerin oder eines Schülers wird vielfach noch nicht zu Beginn der Einschulung, sondern häufig erst im Laufe der Schuleingangsphase oder bis zum Ende der Grundschulzeit förmlich festgestellt. Außer bei Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen sowie Sinnesschädigungen steht in der Regel ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vor der Einschulung fest.




    • Vertiefende Materialien:
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      Ministerium für Schule und Bildung: Die Grundschule in NRW - Informationen für die Eltern. 2021

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      Ministerium für Schule und Bildung 2023

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      Bildungsportal NRW

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      Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 02.09.2015